Was Sie nach einem Unfall tun sollten? Dieter Brouschek in 1020 Wien hilft Ihnen weiter!

Nach einem Unfall ist schnelles und richtiges Handeln gefragt. Wenn es um Ihr Auto geht, haben wir wichtige Tipps für Sie, was Sie nach einem Unfall tun sollten. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für Ihre Fragen in der Autowerkstätte Brouschek in 1020 Wien zur Verfügung.


Nach einem Unfall: Kommen Sie sofort in die Autowerkstätte Brouschek!

Fahren Sie nach einem Unfall nicht zur KFZ-Versicherungsstelle Ihrer Versicherung, sondern direkt zu uns und nehmen Sie sämtliche Unfallunterlagen mit. Wir veranlassen sofort die Schadensbesichtigung. Auf diese Weise ersparen Sie sich und allen anderen Beteiligten unnötige Verzögerungen. Auch dann, wenn Ihr Versicherungsbetreuer Ihnen ratet, dass Sie zuerst zur Besichtigungsstelle fahren sollten, empfehlen wir Ihnen, direkt zu uns zu kommen, da Sie sich so viel Zeit sparen. Wir bieten Ihnen auch die Möglichkeit, bei uns die Schadensmeldung auszufüllen. Gerne mailen wir diese für Sie sofort an die zuständige Stelle.


Wir erledigen alles Notwendige.

Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Schadensabwicklung, sondern führen gerne auch die Reparatur nach einem Unfall für Sie durch. Unsere Experten begutachten den Schaden und erledigen im Anschluss daran sämtliche Reparaturarbeiten für Sie.


Fahren Sie nach einem Unfall direkt zur Autowerkstätte Brouschek in 1020 Wien – wir erledigen alles für Sie!

Die wichtigsten Schritte nach einem Unfall 

  • Warnweste anziehen: Dadurch wird man von anderen Verkehrsteilnehmern früher und besser wahrgenommen.
  • Unfallstelle absichern: Der Nachfolgeverkehr muss durch das Pannendreieck rechtzeitig vorgewarnt werden.
  • Wageninsassen in Sicherheit bringen: Speziell auf Autobahnen und Schnellstraßen müssen die Insassen raus aus dem Wagen und auf den Grünbereich in Sicherheit gebracht werden.
  • Erste Hilfe leisten: Wenn jemand bei dem Unfall zu Schaden gekommen ist, muss Erste Hilfe geleistet werden.
  • Fahrzeuge in Unfallposition belassen, so eine massive Verkehrsbehinderung auszuschließen ist. Wenn das der Fall ist, muss nach dem Crash die Unfallstelle sofort geräumt werden, um Serienunfälle oder lange Staus zu vermeiden.
  • Beweismittel sichern: das heißt, auch Zeugen nach ihren Personaldaten fragen oder Unfallfotos, Unfallskizzen und dergleichen sofort anfertigen.
  • Europäischen Unfallbericht ausfüllen.
  • Rettung und Exekutive verständigen: Bei Unfällen mit Personenschaden müssen die Rettung unter 144 und die Exekutive unter 133 verständigt werden. Exekutivbeamte sind auch vonnöten, wenn der Austausch von Daten nicht möglich ist.


Die häufigsten Fehler, die Verkehrsteilnehmern bei einem Unfall unterlaufen und mit Sicherheit zu Problemen bei der Schadensregulierung führen:

  1. Das Kennzeichen des Unfallgegners wird nicht oder unvollständig notiert.
  2. Mangelhafte oder fehlende Angaben zur Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
  3. Bei Sachbeschädigungen ohne Fremdbeteiligung: Keine unverzügliche Meldung an die Polizei (Flurschäden, Parkschäden) ist Fahrerflucht! 
  4. Fehlende oder mangelhafte Angaben über Zeugen (Namen, Adressen, Telefonnummern).
  5. Bei Teilverschulden: Keine oder mangelhafte Unfall- und Schadensmeldung an die eigene Haftpflichtversicherung. Das kann dazu führen, dass die Versicherung für Recherchen zusätzliche Kosten in Rechnung stellt. 


Bis zu 2.180 Euro Strafe bei Nicht-Meldung eines Unfalls mit Verletzten

Meldepflicht bereits bei kleinen Verletzungen

Wer der Meldepflicht nach einem Unfall mit Personenschaden nicht nachkommt, muss tief in die Geldbörse greifen. "Der Strafrahmen bewegt sich zwischen 36 und 2.180 Euro", sagt ÖAMTC-Juristin Verena Hirtler. Die Behörde muss bereits bei kleinen Verletzungen wie Prellungen oder Hautabschürfungen verständigt werden. Schon die Vermutung, dass jemand verletzt sein könnte, reicht aus. Alle am Unfall beteiligten Personen müssen Erste Hilfe leisten und die nächste Polizeidienststelle verständigen - auch Fußgänger, Radfahrer oder Mopedfahrer sind meldepflichtig, wenn sie am Unfall in irgendeiner Weise beteiligt waren. Das ist z.B. auch der Fall, wenn ein Fußgänger die Straße vorschriftsmäßig überquert, ein Autofahrer ausweicht und sich dabei verletzt.


Unfall muss sofort gemeldet werden

In der Regel ist ein Aufschub der Meldung lediglich in Ausnahmefälle wie bei Erster Hilfe-Leistung erlaubt. Andernfalls kann schon ein Zuwarten von nur 30 Minuten eine Strafe nach sich ziehen. Erfährt ein Fahrzeuglenker erst im Nachhinein, dass der Unfallgegner verletzt worden ist, muss er die Behörden ebenfalls sofort benachrichtigen.


Zeugen müssen Hilfe leisten und die Herbeiholung von Hilfe ermöglichen

Nicht direkt beteiligte Personen, wie Zeugen eines Unfalls, trifft nur eine Hilfeleistungspflicht. Außerdem müssen sie das Herbeiholen von Hilfe ermöglichen, indem sie z.B. ihr Handy verleihen. Die Strafe, wenn ein Zeuge weder Hilfe leistet, noch für fremde Hilfe sorgt oder das Rufen der Rettung nicht ermöglicht, beträgt bis zu 726 Euro. Zeugen haben aber keine Verpflichtung, den Unfall der Polizei zu melden. 

Deshalb ist wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht auch keine Strafe möglich.

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